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Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) sowie § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 264) – alle Gesetzesnormen in der zurzeit geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15.03.2018 folgende Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Glückstadt erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1)    Soweit das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Stadt Glückstadt nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten oder  durch Nutzung der digitalen Parkraumbewirtschaftung (smartparking über Handy-App) zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben.

(2)    Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer vorübergehenden oder längerfristigen Aufhebung der Gebührenpflicht für einzelne Verkehrsflächen bleiben unberührt.

§ 2 Geltungsbereich

In dem in Anlage 1 und 2 dargestellten und im nachfolgend näher beschriebenen öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Glückstadt wird für das Parken auf gekennzeichneten Flächen eine Parkraumbewirtschaftung durch Parkscheinautomaten oder durch Hinterlegung der Bezahltasche in die Parkgebührensäule angeordnet:

a)    Am Markt (Anlage 1)
b)    Am Fleth (Anlage 1)
c)    Wohnmobil-Parkplatz im Glückstädter Außenhafenbereich (Anlage 2)

Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

§ 3 Parkgebühr im Innenstadtbereich

(1)    Für das Parken in dem in § 2 lit. a) und b) näher bezeichnetem Bereich wird eine Parkgebühr von 0,20 € für jede angefangene Viertelstunde („Brötchentaste“) und von 0,50 € für jede angefangene Stunde erhoben. Die Gebühr ist durch Lösen eines Parkscheins über die aufgestellten Parkscheinautomaten oder durch Nutzung der digitalen Parkraumbewirtschaftung (smartparking über Handy-App) zu entrichten.

(2)      Die Parkraumbewirtschaftung ist auf folgende Zeit beschränkt: Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr.

(3)    Ausgenommen von der Gebührenpflicht und der Höchstparkdauer sind ausschließlich in der Straße Am Fleth Inhaberinnen und Inhaber von Sonderparkberechtigungen. Mit dieser Parkberechtigung ist ein Anspruch auf eine jederzeitige Parkmöglichkeit oder einen bestimmten Stellplatz nicht verbunden.

(4)    Für das Parken von E-Mobilen stehen zwei gebührenfreie Parkplätze innerhalb des Ladevorganges am Marktplatz, Höhe Am Markt 1, zur Verfügung. Weitergehende Bevorrechtigungen werden nicht gewährt.

§ 4 Parkgebühr auf dem Wohnmobil-Parkplatz

(1)    Für das Parken in dem in § 2 lit. c) näher bezeichnetem Bereich wird eine Parkgebühr von 10,- € erhoben. Der Betrag ist in die Zahltasche zu legen und diese in die Parkgebührensäule zu hinterlegen.

(2)    Die Parkraumbewirtschaftung erfolgt ganztags. Die Tages-Parkzeit wird definiert von 11:00 Uhr bis 11:00 Uhr.

(3)    Der Wohnmobil-Parkplatz liegt in einem überflutungsgefährdeten Gebiet, d.h. bei drohender Hochwassergefahr ist der Wohnmobil-Parkplatz zu räumen. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Parkgebühren besteht nicht.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 6 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)     Mit dem gleichen Tage tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Glückstadt in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 02.11.2015 außer Kraft.

Glückstadt, den 19.03.2018

Stadt Glückstadt
Die Bürgermeisterin

Manja Biel

Anlagen 1 und 2